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§ 7 Stadtteilgruppen
I. Stadtteilgruppen bilden sich in regionalen Zusammenhängen orientiert an den Grenzen der Stadtteile oder Wahlkreise. Stadtteilgruppen sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern von Bündnis90/Die Grünen sowie sympathisierenden Nicht-Mitgliedern. Ihre Arbeit basiert auf den Programmen und den Grundsätzen der Partei.
II. Die Stadtteilgruppe kann Aufgaben der Vertretung der Grünen Politik vor Ort nach außen und Öffentlichkeitsarbeit wahrnehmen. Soweit die Stadtteilgruppe Öffentlichkeits- und Pressearbeit machen will, wählt sie hierzu eine Sprecherin/einen Sprecher.
1) Um als Stadtteilgruppe anerkannt zu werden, sind folgende Grundvoraussetzungen zu erfüllen:
a) Die Stadtteilgruppe tagt regelmäßig öffentlich. Termine und Ort der Treffen sind parteiöffentlich anzukündigen.
b) Es darf nicht bereits eine anerkannte Stadtteilgruppe für den/die entsprechenden Stadtteil/e bestehen.
2) Mitglieder der Stadtteilgruppe, die nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, können Sprecher*in werden.
III. Der Kreisverband stellt jeder Stadtteilgruppe ein Jahresbudget für politische Arbeit und Veranstaltungen im Stadtteil zur Verfügung. Die genaue Höhe schlägt der Kreisvorstand der Kreismitgliederversammlung im Rahmen der Jahresfinanzplanung vor.
IV. Zur Unterstützung der Stadtteilgruppen benennt der Kreisvorstand für jede Stadtteilgruppe eine Person aus seiner Mitte. Wenn die Stadtteilgruppe keine*n Sprecher*in gewählt hat, organisiert der Kreisvorstand die Arbeit der Stadtteilgruppe.
V. Sofern die Stadtteilgruppe dies nicht selbst regelt, legt die Geschäftsstelle die Termine der Stadtteilgruppen fest und lädt zu diesen ein. Die Geschäftsstelle pflegt für jede Stadtteilgruppe einen Einladungsverteiler. An den Terminen sollten die Vertreter des Kreisvorstandes, die Regionalsprecher der Bezirksfraktion sowie die Wahlkreisabgeordneten der Bürgerschaft regelhaft teilnehmen können.
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