BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

GRÜNE Eimsbüttel

Zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die AfD

05.03.26 – von Till Steffen –

 

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, dem Bundesamt für Verfassungsschutz vorläufig zu untersagen, die AfD als „gesichert rechtsextrem“ zu bezeichnen, ist ein herber Rückschlag im Kampf gegen diese Partei. Wer die Pressemitteilung des Gerichts aufmerksam liest, stößt allerdings auf eine Begründung, die nicht überzeugt.

Im Kern geht es um die Frage, was die AfD meint, wenn sie von „Remigration“ spricht. Das Gericht argumentiert, der Begriff sei nicht eindeutig, er stamme aus der Migrationsforschung und könne unterschiedliche Bedeutungen haben. Das ist formal richtig. „Remigration“ ist als wissenschaftlicher Begriff nicht per se extremistisch.

Entscheidend ist jedoch nicht die historische Herkunft eines Begriffs, sondern seine konkrete politische Verwendung. Und hier hat die AfD faktisch eine klare inhaltliche Linie entwickelt.

Das Gericht verweist darauf, im Wahlprogramm und in offiziellen Veröffentlichungen keine eindeutige Definition gefunden zu haben. Genau darin liegt jedoch die Strategie der AfD: Ihre Programme sind bewusst so formuliert, dass sie juristisch möglichst unangreifbar bleiben. Die tatsächlichen politischen Zielsetzungen erschließen sich häufig erst aus der Gesamtschau von Reden, Veranstaltungen, Vernetzungen und öffentlichen Äußerungen führender Akteure.

Ein prägnantes Beispiel ist die Einladung von Martin Sellner durch die brandenburgische AfD-Politikerin Lena Kotré. Nach öffentlicher Kritik wurde formal betont, es handele sich nicht um eine offizielle AfD-Veranstaltung, und der Bundesvorstand distanzierte sich. Gleichzeitig verteidigten zahlreiche AfD-Mitglieder – bis hinein in die Parteispitze – diese Einladung ausdrücklich. Auch Alice Weidel stellte sich schützend vor Kotré.

Martin Sellner steht für ein „Remigrations“-Konzept, das weit über migrationspolitische Steuerung hinausgeht. Gemeint ist nicht die Rückführung ausreisepflichtiger Personen, sondern die systematische Verdrängung von Menschen, die nicht als „ethnisch deutsch“ definiert werden – einschließlich deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit familiärer Migrationsgeschichte.

Wer diese Zusammenhänge ausblendet und ausschließlich auf formal zurückhaltend formulierte Parteiprogramme abstellt, übersieht den strategischen Doppelboden. Genau dieser Doppelboden ist jedoch politisch und verfassungsrechtlich relevant.

Gerade deshalb ist es richtig und notwendig, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz gegen die Entscheidung Beschwerde einlegt und das Oberverwaltungsgericht Münster die Sach- und Rechtslage umfassend überprüft. Die Frage, ob eine Partei als gesichert rechtsextrem einzustufen ist, darf nicht an semantischen Ausweichmanövern scheitern.

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