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Laut Hamburger Abendblatt in ihrem Artikel „2610 Hamburger Wohnungen stehen leer – alarmierend!“, zuletzt aktualisiert am 19. August 2022, gehen im Bezirk Eimsbüttel die meisten Leerstandmeldungen ein. Im Fall „An der Lohbek“ wurden laut Antwort auf eine Kleine Anfrage der LINKEN (Drs. 21-3356) Ausgleichszahlungen in Höhe von € 842.250 erhoben, falls Auflagen nicht erfüllt würden. Der Antwort des Senats auf eine Schriftliche Kleine Anfrage der CDU (Drs. 22/8810) ist zu entnehmen: in Eimsbüttel wurden im Jahr 2021 nur 27 Bußgelder verhängt. Dabei sind dem Bezirk laut derselben Antwort 461 Wohnungsleerstände aktenkundig. Gleichwohl verhängt Eimsbüttel damit mit Abstand die meisten Bußgelder im Vergleich zu den anderen Bezirken.
Nach §13 Absatz 2 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) muss Leerstand gemeldet werden, falls dieser nicht innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Leerstands zu Wohnzwecken genutzt wird. Nach §15 Absatz 1 Nummer 8 ist sowohl die ausbleibende Meldung als auch eine verspätete Meldung eine Ordnungswidrigkeit, welche entsprechend mit Bußgeldern geahndet werden kann.
Die Fachanweisung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen regelt, wie im Gesetz vorhandener Ermessensspielraum ausgelegt werden soll durch die Verwaltung. Die Bezirksverwaltung ist an die Vorgaben der Fachanweisung gebunden in der Bearbeitung von Leerstandmeldungen. Nach Ziffer 15 der Fachanweisung sollen Ordnungswidrigkeiten nach §15 des HmbWoSchG aus Gründen der Prävention eingesetzt und „vorrangig die besonders herausragenden Fälle“ verfolgt werden. Angesichts der hohen Bußgelder in einzelnen eindeutig herausragenden Fällen folgt Eimsbüttel auch dieser Fachanweisung. Ab wann gilt ein Fall aber als „besonders herausragend“?
Die Fachanweisung gibt lediglich eine Priorität zur Verfolgung vor. Sie schließt nicht etwa die Erhebung von Bußgeldern für weitere Verfahren aus. Spätestens mit Ablauf des vierten Monats nach Meldung des Leerstands durch andere als die Verfügungsberechtigten ohne Vorliegen einer Meldung durch die dazu verpflichteten Stellen kann gewöhnlich von einem Verzug im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden.
Mindestens in diesen Fällen sollte die Erhebung eines Bußgeldes nach §15 Absatz 1 Nummer 8 ohne größere Aufwände hinsichtlich einer Nachforschung möglich sein. Bei etwaigen Meldungen müsste lediglich der Eingangszeitpunkt, der tatsächliche Leerstand zum Zeitpunkt der Meldung und der tatsächliche Leerstand nach Ablauf von vier Monaten dokumentiert werden. Eine historische Prüfung wäre nicht nötig.
Vor diesem Hintergrund möchten wir das Bezirksamt bitten, in diesen Fällen regelhaft Bußgelder auszusprechen, um die Abschreckungswirkung auch für nicht „besonders herausragende“ Fälle zu erhöhen.
Petitum/Beschluss
:
a) über die im Alltag genutzten Kriterien zur Ermittlung von „besonders herausragenden“ Fällen;
b) über die Anzahl an Leerstandmeldungen durch andere als die Verfügungsberechtigten, welche mindestens vier Monate alt sind und weiterhin keine Meldung durch Verfügungsberechtigte vorliegen haben.
„Spätestens mit Ablauf des vierten Monats nach Meldung des Leerstands durch andere als die Verfügungsberechtigten ohne Vorliegen einer Meldung durch die dazu verpflichteten Stellen kann gewöhnlich von einem Verzug im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden.“
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