Möchten Schüler*innen mit transsexueller Prägung ihren bürgerlichen Vornamen offiziell wechseln, ist dafür ein gerichtliches Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) erforderlich. Das TSG enthält spezifische Voraussetzungen für einen amtlichen Vornamenswechsel. Nicht geregelt ist die Frage, ob vor dem amtlichen Namenswechsel der neue Name verwendet werden kann und welche Rechtswirkung ein auf den gewählten Namen ausgestelltes Zeugnis nach außen entfaltet.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat bezüglich der vergleichbaren Situation von Trans*Studierenden 2016 eine rechtliche Einschätzung hierzu abgegeben:
https://sitzungsdienst-eimsbuettel.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1007666
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