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Das Einwohner-Zentralamt hat die Haltung, Jugendliche in ein TSG Verfahren zu zwingen. Für den Umgang mit transgeschlechtlichen Jugendlichen ist das TSG in seiner jetzigen Form keine geeignete Grundlage. Eine transsexuelle Prägung sagt nichts über die Diagnose Transsexualität und damit die Anwendung des TSG aus. Ob das TSG angewendet werden kann, stellen in Deutschland zwei durch das Gericht bestellte Sachverständige fest, die aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Außerdem müssen folgende Voraussetzungen für den Antrag vor Gericht erfüllt sein: dass der Antragsteller sich dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, seinen Vorstellungen entsprechend zu leben. Zusätzlich muss mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass sich sein Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. Diese Fakten sind bei Jugendlichen häufig nicht erfüllt. Gleichzeitig würde es den Jugendlichen eine mühelose Rückkehr zum ursprünglichen geschlechtlichen Stand ermöglichen. Dies würde zu einer angemessenen Umgehensweise mit der objektiven und belegbaren Not von Jugendlichen führen und würde für alle Beteiligten eine Rechtssicherheit schaffen.
Petitum
Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, die zuständige Behörde für Inneres und Sport (BIS) aufzufordern, nicht volljährigen Jugendlichen mit transsexueller Prägung die Ergänzung des bestehenden Vornamens um einen geschlechtsneutralen Vornamen zu ermöglichen.
https://sitzungsdienst-eimsbuettel.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1007667
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