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Die Bauleitplanung ist für viele Menschen ein komplexer und undurchschaubarer Vorgang. Gleichzeitig bedeutet die Anpassung von Bauleitplänen eine Weichenstellung von mehreren Jahrzehnten mit einem Zeithorizont von teilweise mehr als 50 Jahren. Dementsprechend groß ist die demokratische Bedeutung der Verfahren.
Das Baugesetzbuch sieht daher ein umfangreiches Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Der Grundgedanke der Bauleitplanung ist dabei, dass es kein reines Verwaltungshandeln sein sollte, wenn neue Bauleitpläne erarbeitet oder Änderungen an Bauleitplänen durchgeführt werden. Zwar sind Bauleitpläne streng genommen Satzungen der Gemeinde und haben damit den Charakter einer durch die Verwaltung erlassenen Verordnung, jedoch sind es Satzungen mit weitreichenden Konsequenzen.
Es ist daher von großer Bedeutung, dass sämtliche Schritte zur Einleitung, Erarbeitung und Feststellung einer Bauleitplanung, Erhaltungsverordnung oder anderen Satzungen gemäß des Baugesetzbuches (BauGB) mit Beschlüssen durch demokratische Gremien legitimiert werden.
In Hamburg hat der Senat die Bauleitplanung als Aufgabe auf die Bezirksämter übertragen. Diese sind grundsätzlich für die Bearbeitung der Bauleitpläne verantwortlich. Dabei wurde im Bezirksverwaltungsgesetz § 16 Abs. 2 ausdrücklich die Mitwirkung der Bezirksversammlung gesetzlich geregelt. Wie sich in Rücksprache mit Vertreter*innen aus der Bezirksversammlung Wandsbek gezeigt hat, werden die Verfahrensschritte in den jeweiligen Bezirken allerdings unterschiedlich stark durch die Bezirksversammlungen begleitet. Während in Wandsbek sämtliche wichtige Schritte der Bauleitplanung ausschließlich nach einem Beschluss der Bezirksversammlung erfolgen, werden in Eimsbüttel wichtige Schritte durch die Verwaltung eigenständig veranlasst und der Bezirksversammlung nur zur Kenntnis vorgelegt.
Petitum/Beschluss
:
Dies vorausgeschickt möge die Bezirksversammlung folgendes beschließen:
1. Die Verwaltung soll über die Einleitung von Bauleitplanungs- oder andere Verfahren nach dem Baugesetzbuch frühzeitig den Stadtplanungsausschuss (StaPla) informieren und seine Meinung einholen.
2. Der StaPla soll über die jeweiligen Verfahrensschritte des Bebauungsplanverfahren in öffentlicher Sitzung informiert werden, um eine zeitnahe Steuerung durch die Bezirkspolitik zu ermöglichen. Dieses umfasst insbesondere die folgenden Verfahrensschritte:
a. Einleitung des Verfahrens
b. Ergebnisse der öffentlichen Plandiskussion
c. Ergebnisse der Abstimmung mit Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
d. Zustimmung zur öffentlichen Auslegung
e. Ergebnisse der öffentlichen Auslegung
f. Feststellung
3. Werden begleitend zur Bauleitplanung städtebauliche Verträge oder Durchführungsverträge mit Begünstigten des Bauleitplanungsverfahrens durch die Verwaltung verhandelt und geschlossen, sind die Entwürfe dazu zunächst in einer nichtöffentlichen Sitzung dem StaPla zur Kenntnis zu geben. Der endabgestimmte Vertrag ist dem StaPla in nicht-öffentlicher Sitzung vorzulegen. Entsprechende Verträge möge die Verwaltung erst nach einem Beschluss des StaPlas unterzeichnen.
4. Darüber hinaus möge die Verwaltung sich mit der Stadtplanungsabteilung des Bezirksamtes Wandsbek in Verbindung setzen und sich die dort gelebte Praxis erläutern lassen. Die Verwaltung wird gebeten die Ergebnisse der Abstimmung zur Beratung und Beschlussfassung dem StaPla vorzulegen und eine Referentin bzw. einen Referenten des Bezirksamtes Wandsbek dazu einzuladen.
5. Als Ergebnis der Punkte dieses Antrages und der Beratung nach der Referentenanhörung möge die Verwaltung ein Verfahrenshandbuch entwickeln und dem StaPla zur Beratung und Beschlussempfehlung vorlegen.
6. Zukünftig möge die Verwaltung ausschließlich nach diesem Handbuch verfahren.
sitzungsdienst-eimsbuettel.hamburg.de/bi/vo020.asp
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