„Das verdinglichte Tier“/„Das Tier im Zivilrecht" - Gastbeitrag von Anna Gallina

Soll Tieren ein eigener zivilrechtlicher Status in der Mitte zwischen den Menschen und den Sachen zuerkannt und sollen ihnen damit elementare eigene Rechte gegeben werden? – Bisher gelten Tiere rechtlich nach wie vor als Sachen. Das hat zur Folge, dass sie entsprechend schlecht behandelt werden: in der Massentierhaltung und Fleischproduktion oder bei Tierversuchen beispielsweise. Justizsenatorin Anna Gallina erläutert in ihrem Gastbeitrag für unseren Newsletter die rechtlichen und politischen Hintergründe sowie Ideen für eine Besserstellung der Tiere, die dazu beitragen könnten, Tiere besser zu schützen und ihnen als lebenden Wesen gerecht zu werden.

05.01.22 –

Soll Tieren ein eigener zivilrechtlicher Status in der Mitte zwischen den Menschen und den Sachen zuerkannt und sollen ihnen damit elementare eigene Rechte gegeben werden? – Bisher gelten Tiere rechtlich nach wie vor als Sachen. Das hat zur Folge, dass sie entsprechend schlecht behandelt werden: in der Massentierhaltung und Fleischproduktion oder bei Tierversuchen beispielsweise. Justizsenatorin Anna Gallina erläutert in ihrem Gastbeitrag für unseren Newsletter die rechtlichen und politischen Hintergründe sowie Ideen für eine Besserstellung der Tiere, die dazu beitragen könnten, Tiere besser zu schützen und ihnen als lebenden Wesen gerecht zu werden.


„Tiere sind keine Sachen.“ Ach was. Fragt mal ein Kind, ob Tiere Sachen sind. Die Antwort kennt ihr. Dennoch ist diese Aussage Gesetzestext. § 90a Satz 1 unseres Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der zweite Satz der Vorschrift lautet: „Sie werden durch besondere Gesetze geschützt.“ Auch dieser Satz hat bemerkenswert wenig rechtlichen Gehalt. Er ist natürlich richtig. Wir haben Regelungen im öffentlichen Recht, insbesondere das Tierschutzgesetz und diverse Verordnungen, die dem Schutz der Tiere dienen und Haltungsbedingungen festlegen. Aber dieser Satz im Bürgerlichen Gesetzbuch ist bei Lichte betrachtet überflüssig. Denn das Tierschutzgesetz schützt die Tiere im dort vorgesehenen Umfang – völlig unabhängig davon, ob § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuchs dies erneut postuliert.

Entscheidend für die zivilrechtliche Realität in unserem Land ist allein der dritte und letzte Satz der Vorschrift. „Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“ Etwas anders bestimmt ist nur spärlich und wenn, dann fast immer unter Zugrundelegung einer anthropozentrischen Sichtweise, also vom Standpunkt des Menschen und seiner Interessen aus betrachtet. In letzter Konsequenz besagt die Norm damit, dass wir Tiere wie Sachen behandeln können. In gewissen Grenzen, die uns Vorschriften aus dem öffentlichen Recht vorgeben. Aber im Kern eben dann doch. Die Frage ist: Sollten wir das? Wollen wir das?

In der Realität hat es Konsequenzen, wenn wir eine Zivilrechtsordnung haben, die zugrunde legt, dass wir Tiere wie Sachen – und damit bei Bedarf auch weitgehend unter reinen Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten – behandeln. Das zeigt sich in besonderer Weise bei der Nutztierhaltung. Hühner als Rekord-Eier-Produzenten, Kühe zu Milch-Hochleistungserbringern gezüchtet, Schweine als Billigfleisch-Lieferanten. Alles am besten auf engstem Raum, ohne Tageslicht, Wiese, Weide oder Auslauf. Industriell optimiert. Und das alles für niedrige Preise beim Discounter oder für den Export. Grillfleisch billiger als Kartoffelchips, Milch und Butter preiswerter als Erdnussflips. Die billigen Preise für tierische Produkte kommen aber nicht von ungefähr. Leidtragende sind die Tiere.

Beispiel Eier: Wenn man günstige Eier im Supermarkt kauft, stammen die von Legehennen aus Massentierhaltung. Auch für die Mindestanforderungen, die dort einzuhalten sind, gibt es eine gesetzliche Regelung. Das ist die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Die besagt, dass für je neun Legehennen mindestens eine nutzbare Fläche von einem Quadratmeter zur Verfügung stehen muss. Es dürfen nicht mehr als 6.000 Legehennen ohne räumliche Trennung gehalten werden. Wenn man sich das mal bildhaft vor Augen führt, ist das nicht schön. Aber zulässig. Und damit oft genug Realität. Noch viel schlechter sah es bislang für die männlichen Küken aus – das „Kükenschreddern“ hat traurige Berühmtheit erlangt und ist durch die Presse gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis noch im Jahr 2019 für eine Übergangszeit gebilligt. Faktisch behandeln wir gerade Nutztiere hierzulande millionenfach als wären sie Sachen – abgesegnet durch minimale Tierschutzanforderungen im öffentlichen Recht, die eine industrielle Massenproduktion auf Kosten des Tierwohls möglich machen. Und genau das spiegelt die grundlegende Wertung im Zivilrecht auch wider: „Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden…“ Steht uns das im 21. Jahrhundert gut zu Gesicht?

Ganz langsam setzt aber ein Umdenken ein. Auch bei der Gesetzgebung zum Schutz der Tiere im öffentlichen Recht, also bei Änderungen der Regelungen, die im Sinne von § 90a BGB „etwas anderes bestimmen“. Dort erfolgen die Änderungen aber nur in winzigen und meist unzureichenden Schritten. Zumindest das Kükentöten wurde nun endlich verboten – allerdings mit langen Übergangsfristen bis 2022. Auch das Tierversuchsrecht wurde nun nach jahrelanger Verzögerung und nach Mahnung durch die EU-Kommission an die europäische Richtlinie angepasst. Doch wirklich strikte Vorgaben für die Überwachung von Tierversuchslaboren werden wieder genauso vermieden wie ein vollumfängliches Genehmigungsverfahren für jeglichen Tierversuch. Auch bei der Tierschutz-Zirkusverordnung hat das Bundeslandwirtschaftsministerium nach jahrelangem Anlauf nur einen unzureichenden Entwurf vorgelegt. So sollten nicht einmal Großkatzen vom Verbot der Haltung und des Vorführens im Zirkus erfasst werden. Der Entwurf hätte die Haltung vieler Wildtiere im Zirkus letztlich nur legitimiert. Er ist vom Bundesrat folgerichtig abgelehnt worden.

Noch weit weniger zielführend als die vorgenannten Gesetzgebungsvorhaben war das von der damaligen Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner geplante Tierwohl-Label, das in der vergangenen Legislaturperiode gescheitert ist. Es wäre nicht verpflichtend gewesen, hätte nicht das Fleisch von allen relevanten Tierarten erfasst und hätte vor allem keine höhere Anforderungsstufe als „Bio“ vorgesehen. Es wäre nur ein weiteres, wenn auch staatlich reglementiertes Siegel im Handel gewesen. Der Bundesrechnungshof hat es als ein System mit viel Aufwand und Kosten ohne seriöses Fundament dargestellt. Es ist bezeichnend für den derzeit noch aktuellen Zustand der Tierschutzgesetzgebung, dass der Discounter Aldi mit der Erklärung, ab 2030 nur noch Fleisch aus den höchsten sogenannten Haltungsformen drei und vier verkaufen zu wollen, konkretere Schritte ankündigt als unser Bundeslandwirtschaftsministerium es in der vergangenen Legislaturperiode getan hat.

Zwar ist der Zeithorizont bis 2030, den Aldi sich setzt, sehr lang und die Ankündigung bezieht sich nur auf den Verkauf von Frischfleisch. Verbindlicher als die damaligen Planungen des Bundeslandwirtschaftsministeriums in der letzten Legislaturperiode sind diese Ankündigungen aber dennoch. Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung gibt insoweit aber Grund zur Hoffnung. Kleinere Verbesserungen und Vorstöße für mehr Tierschutz in einzelnen Aspekten sind zwar wichtig. Ich finde aber: Sie reichen nicht. Es sollte ein grundlegendes Umdenken im Recht geben. Und da könnte man als ersten Schritt gut im Zivilrecht ansetzen – bei unserer grundlegenden Zuordnung der Tiere, auf die wir einfach die Sachvorschriften anwenden. Denn es gilt nicht nur die Haltung der Tiere zu verbessern, sondern auch unsere Haltung gegenüber den Tieren.

Im Zivilrecht trennen wir zwischen den Rechtssubjekten (das sind insbesondere wir Menschen) und Rechtsobjekten (also insbesondere Sachen, aber eben auch Tiere). Wir können und sollen Tiere zwar nicht in den Status der Rechtssubjekte erheben und sie wie Menschen behandeln. Tiere können keine Pflichten übernehmen, sie können nicht verantwortungsvoll handeln und damit nicht Rechtssubjekt sein. Aber sie sind nicht nur keine Sachen – sie sollten auch nicht als solche behandelt werden.

In der rechtwissenschaftlichen Literatur ist vorgeschlagen worden, den Tieren einen ganz eigenen zivilrechtlichen Status zuzuerkennen. In der Mitte zwischen den Menschen und den Sachen. Man könnte für die Tiere und unseren Umgang mit ihnen ein eigenes zivilrechtliches Tiergesetzbuch schaffen oder ihnen ein eigenes Kapitel im Bürgerlichen Gesetzbuch widmen. Auf diesem Wege könnte man den Tieren elementare eigene Rechte zuerkennen.

Ein solches Recht könnte etwa ein Recht auf Leben und Leidensfreiheit sein, einschränkbar nur unter bestimmten Maßgaben (so dass Nutztierhaltung und wirtschaftliche Verwertung von Tieren grundsätzlich möglich bleiben), wie es in der rechtswissenschaftlichen Literatur bereits gefordert wurde. In verschiedenen Materien des Zivilrechts könnte es sich anbieten, konkrete Regelungen zu schaffen, die das Tierwohl ausdrücklich in den Blick nehmen. Dies gilt etwa für das Familienrecht, das Haustiere derzeit im Scheidungsfall als Hausrat behandelt, oder für das Erbrecht, das das Tier in die Erbmasse fallen lässt, ohne dass es für den Eigentumsübergang darauf ankommt, ob der Erbe oder die Erbin überhaupt willens und in der Lage ist, das Tier gut zu versorgen. Bei der dinglichen Zuordnung des Tieres zu einem Menschen könnte in diesen Rechtsgebieten das Tierwohl ausdrücklich als maßgeblich zu beachtender Umstand festgeschrieben werden.

Auch in weiteren zivilrechtlichen Materien, wie etwa dem Kaufrecht, wären konkrete tierschützende Regelungen denkbar. Den Tieren würde auf diese Weise im Zivilrecht ein Status zuerkannt, der ihrem Wesen gerecht würde. Sie würden nicht auf eine Stufe mit Sachen gestellt, von denen sie sich als leidensfähige Geschöpfe in bedeutsamer Weise unterscheiden. Das wäre ein grundlegendes Umdenken im Zivilrecht. Ich finde: ein überfälliges Umdenken. Dazu würde ich mir einen gesamtgesellschaftlichen Diskurs wünschen – mit dem langfristigen Ziel einer grundlegenden Änderung des Status der Tiere im Zivilrecht.

In einem weiteren Schritt müsste eine solche Reform, die einen grundlegenden Paradigmenwechsel im Zivilrecht begründet, allerdings durch grundlegende Reformen für weitaus effektivere und weitergehende Regelungen zum Tierschutz im öffentlichen Recht flankiert werden, damit sie sich nicht in bloßer Symbolpolitik erschöpft. Nur durch konkrete strengere Regelungen im Tierschutzrecht – etwa was die Haltungsbedingungen oder Tiertransporte angeht – könnte die konkrete Lebenssituation insbesondere der Nutztiere spürbar verbessert werden. Dies vermag das Zivilrecht alleine nicht. Gerade im Tierschutzgesetz und den speziellen Verordnungen zur Nutztierhaltung, wie der oben erwähnten Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, könnte mit deutlich strengeren Anforderungen an die Haltung viel für das Wohl der Tiere getan werden. Auch insoweit gibt der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung aber Grund zur Hoffnung.

Wie wir mit den Tieren umgehen, die wir als Nutztiere, Versuchstiere und Haustiere halten, sollten wir uns bewusst machen, und wir sollten gesetzliche Regelungen schaffen, die ihnen als Mitgeschöpfe gerecht werden. Denn Tiere sind keine Sachen. Und deshalb sollten wir sie auch nicht so behandeln.

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